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Sachkundenachweis für die Abgabe von Chemikalien
12.07.2023 - Apothekenwesen, Recht, externe Gremien, Information & Internet, Fortbildung

Bin ich richtig informiert, dass meine Qualifikation zur Abgabe von Gefahrstoffen regelmäßig durch Fortbildungen wieder bestätigt werden muss? Das letzte Mal war ich dazu 2016 zu einer Fortbildung. Gibt es dieses Jahr daher noch einmal so ein Angebot über die Kammer?

Sachkundenachweis nur bei der Abgabe einer sehr begrenzten Anzahl von Chemikalien

Der Schulungsbedarf, auf den Sie sich beziehen, gilt verpflichtend nur in einem klar abgegrenzten Bereich im Rahmen der Abgabe von bestimmten Chemikalien. Wir beziehen uns auf die Informationen der ABDA.

Dort heißt es: „Sachkundenachweis für die Abgabe
Apotheker und Angehörige des pharmazeutischen Personals sind aufgrund ihrer Ausbildung umfassend sachkundig gemäß § 11 Abs. 1 ChemVerbotsV, müssen jedoch entsprechend der Neuregelung den Nachweis der Sachkunde regelmäßig erneuern. …

Dieser Nachweis ist ab dem 1. Juni 2019 vom pharmazeutischen Personal mit einer Qualifikation, die mehr als 6 Jahre zurückliegt, zu erbringen, wenn die- oder derjenige in der Apotheke Chemikalien abgibt, die unter die Anlage 2 der Chemikalienverbotsverordnung fallen. Dazu gehören beispielsweise Gifte (gekennzeichnet mit GHS06), CMR-Stoffe Kat. 1A/1B, brandfördernde Stoffe (GHS03) und bestimmte entzündbare oder explosive Stoffe.

Der Sachkundenachweis ist z. B. für die Abgabe von Methanol (GHS06), Diethylether (H224), Kalium- oder Natriumnitrat (GHS03), Kaliumpermanganat (GHS03) und Wasserstoffperoxid >=50% (GHS03) ab 01.06.2019 erforderlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Chemikalie an einen beruflichen oder privaten Verwender abgegeben wird. Viele Stoffe und Gemische, wie Ethanol, Ammoniak, verschiedene Säuren und Wasserstoffperoxid bis 12%, dürfen jedoch ohne Sachkundenachweis abgegeben werden.“

Aufwand und Nutzen stehen in keinem guten Verhältnis

Die LAKT hat sich entschieden, keine entsprechenden Schulungen anzubieten, da die betroffenen Stoffe nur eine geringe Relevanz im Apothekenalltag haben und i.d.R. nur einen sehr untergeordneten Anteil der apothekenüblichen Abgabe ausmachen. Das Beispiel Kaliumpermanganat macht das sehr anschaulich. Als Reinstoff (Feststoff) darf es nur mit Sachkunde abgegeben werden. Eine Kaliumpermanganatlösung, die in der Apotheke deutlich relevanter sein dürfte, kann ohne den genannten Sachkundenachweis abgegeben werden. Ähnlich verhält es sich mit Wasserstoffperoxid.

Die Sächsische Landesapothekerkammer bietet entsprechende Sachkunde-Kurse regelmäßig an.